Rechtsprechung
   BFH, 05.08.1958 - I 89/58 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,4972
BFH, 05.08.1958 - I 89/58 U (https://dejure.org/1958,4972)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1958 - I 89/58 U (https://dejure.org/1958,4972)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1958 - I 89/58 U (https://dejure.org/1958,4972)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,4972) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Inapruchnahme von Zinsrückstellungen für die vor Bestellung eines Treuhänders begründeten Verbindlichkeiten durch ein in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) enteignetes Kreditinstitut

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 67, 318
  • DB 1958, 1202
  • BStBl III 1958, 396
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.08.1956 - I 57/56 U

    Stuerpflichtigkeit einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der sowjetischen

    Auszug aus BFH, 05.08.1958 - I 89/58 U
    Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Auszugehen sei davon, daß die Stpfl. als im Bundesgebiet fortbestehend und unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden müsse (Urteil des Bundesfinanzhofs I 57/56 U vom 24. August 1956, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 289, Slg. Bd. 63 S. 241).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil I 57/56 U festgestellt, daß die Stpfl. im Bundesgebiet unbeschränkt steuerpflichtig ist.

  • BFH, 13.12.1967 - I 247/63

    Fortbestand einer Genossenschaft nach Enteignung im Fall der Nichtanerkennung

    Der erkennende Senat hat im Urteil I 89/58 U vom 5. August 1958 (BFH 67, 318, BStBl III 1958, 396) ausgeführt, Rückstellungen für Zinsverbindlichkeiten könnten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei den hier streitigen Veranlagungen nur berücksichtigt werden, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gerechnet werden müsse.

    Der Vortrag des Treuhänders, der Gesetzgeber werde wahrscheinlich eine Zinsverpflichtung anerkennen, kann allerdings der Begründung des Urteils I 89/58 U, a. a. O., wirksam entgegentreten, soweit dort gesagt wird, es sei unwahrscheinlich, daß der Gesetzgeber eine Erfüllung der Zinsverbindlichkeiten anerkennen werde.

    Solange eine solche Regelung mit rückwirkender Kraft nicht getroffen ist, verbleibt der Senat im Ergebnis bei der im Urteil I 89/58 U, a. a. O., vertretenen Rechtsansicht, daß Rückstellungen für die streitigen Zinsverbindlichkeiten nicht zugelassen sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht